Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte
Stand: 13.01.2026
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- LG Bamberg, 17.08.2022 – 23 O 215/4 Hei
- BFH, 10.04.2019 – XI R 11/17EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDKZitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2024 – L 11 AL 30/23
- LSG NRW, 10.10.2024 – L 9 SO 56/24 KLZitiert von 2
- LAG Nürnberg, 12.12.2023 – 7 Sa 105/23
- LSG Schleswig, 01.11.2023 – L 9 SO 38/20
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 02.03.2023 – 2 K 2643/22Zitiert von 4
- VG Gelsenkirchen, 02.03.2023 – 2 K 4537/22Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 02.03.2023 – 2 K 4673/22
11 Entscheidungen zu § 53b SGB XI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53b SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungskräfte für die Leistungen nach § 43b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in stationären Pflegeeinrichtungen zu beschließen. Er hat hierzu die Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen und die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene anzuhören und den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu beachten. Die Richtlinien werden für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die stationären Pflegeeinrichtungen erst nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit wirksam. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.